1. Grundlagen des Angebots
1.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht im Angebot eine Frist genannt wird, innerhalb derer wir uns an das Angebot gebunden halten
1.2 Zu unserem Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen etc. sind nur annähernd als gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt
1.3 Unsere Angebote und Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert zurückzusenden
1.4 Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt abweichender öffentlicher Vorgaben (Baugenehmigung etc.).
Für den Fall, dass die geplante Ausführung den öffentlichen Vorgaben nicht entspricht, verpflichten sich die Parteien, eine Planungsänderung zu vereinbaren, die dem ursprünglichen Vorhaben möglichst nahe kommt. Sollten sich aus dieser Änderung Mehr- oder Minderpreise ergeben, ist der Festpreis entsprechend anzupassen
1.5 Grundlagen unseres Angebots sind:
- die Bestimmungen des Angebots
- der Inhalt der Baugenehmigung, sofern vorhanden
- die DIN-Vorschriften und sonstigen technischen Ausführungsbestimmungen,
insbesondere die VOB/C - die besonderen Bestimmungen des Werkvertragsrechts
- die übrigen Vorschriften des Zivilrechtes
1.6 Sollten sich Widersprüche oder Unstimmigkeiten zwischen den einzelnen Grundlagen des
Angebots ergeben, sind die jeweils vorangestellten Grundlagen gegenüber den nachfolgend
genannten vorrangig. Sollte in einer vorrangigen Angebotsgrundlage ein Detail einer nachrangigen Angebotsgrundlage nicht umschrieben oder definiert sein, stellt das Fehlen der Regelung keinenWiderspruch zur ergänzenden Regelung an nachrangiger Stelle dar
1.7 Wir bieten an auf der Grundlage einer wechselseitigen Mitwirkungsverpflichtung, um die vertragsgemäße Ausführung des Auftrags zu ermöglichen. 0azu gehört die umgehende beiderseitige Information über alle Belange, die die Abwicklung des Vertrages betreffen. Die Einhaltung der umgehenden Informations- und Mitwirkungspflicht ist für beide Vertragspartner eine Hauptleistungspflicht
1.8 Soweit die Auftraggeberseite aus mehreren Personen besteht, erteilen diese einander mit Beauftragung zugleich unwiderruflich gegenseitig Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme aller im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie etwaigen Zusatzaufträgen stehenden Erklärungen
1.9 Anderslautenden AGB des Auftraggebers wird widersprochen
2. Abweichende Ausführung
2.1 Verlangt der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrags Änderungen oder Zusatzleistungen, ist er verpflichtet, eine Vereinbarung über die entstehenden Mehrkosten zu treffen. Andernfalls sind wir nicht zur Ausführung verpflichtet
2.2 Uns sind Abweichungen vom Inhalt des Angebots gestattet, soweit diese aus technischen Gründen oder aufgrund von behördlichen Vorgaben, insb. im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, notwendig und für den Auftraggeber zumutbar sind. Zumutbar sind im Zweifelsfall alle Abweichungen, die keine Wertminderung der Leistung bedeuten
2.3 Ziff .2.1 gilt entsprechend, wenn sich Abweichungen aus einer Weiterentwicklung des Standes der Regeln der Technik ergeben
2.4 Bei Verwendung von Naturprodukten (Holz, Stein), bleiben Abweichungen in Struktur und Farbe vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und handelsüblich sind
3. Angebotspreis
3.1 ln unserem Angebotspreis sind nur die im Leistungsbeschrieb dargestellten Leistungen enthalten. Darüber hinausgehende Mehrkosten (insb. für Zusatz- oder Änderungswünsche des Auftraggebers) sind bei Anfall gesondert zu vergüten
3.2 ln dem Angebotspreis sind 19 % MwSt. enthalten. Veränderungen der Mehrwertsteuer vor Abnahme betreffen den gesamten Verkaufspreis und gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten des Auftraggebers. Hiervon sind rückwirkend auch bereits geleistete Abschlagszahlungen betroffen
3.3 lm Angebotspreis nicht enthalten sind insbesondere
- Gebühren von Behörden für Genehmigungen, Prüfungen, Abnahmen etc.
- Kosten des Katasteramts bzw. des öffentlich bestellten Vermessungsbüros
- Erschließungskosten (Straßenbau, Gas, Strom, Wasser, Telefon etc.)
- Gebühren des Prüfingenieurs für statische Berechnungen
- Kosten einer verbreitenden Begutachtung
- Mehrkosten durch Sonderausführungen, die durch bauaufsichtliche Maßnahmen erforderlich werden
- Mehrkosten aufgrund von Zusatzauträgen
- Mehrkosten aufgrund von höherer Gewalt oder Umständen, die der Bauherr zu vertreten hat
3.4 Nimmt der Auftraggeber einzelne Bauleistungen einseitig nicht entgegen, begründet dies keine Reduzierung des Angebotspreises - es sei denn, dass die Herausnahme der Leistung aus dem Auftragsumfang einvernehmlich erfolgt. Die Rechtsfolgen einer ordentlichen Auftraggeberkündigung bleiben hiervon unberührt
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Dem Auftraggeber obliegt es, dem Auftragnehmer bei Bedarf bzw. auf dessen Anforderung hin folgende Unterlagen zu beschaffen:
- Planunterlagen (Eingabe-, Werk- und Detailplanung)
- Statik
- Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Abnahmen
- amtliche Lagepläne bzw. Flurpläne mit Nachbarschaftsnachweis
- Kanalauskunftsblatt
- Bebauungsplan inkl. Legende
- etwaige Bausatzungen der Gemeinde
- Nachweis der Anschlüsse für Strom, Wasser, Abwasser, Gas etc.
4.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Baufreiheit herzustellen und insbesondere alle Voraussetzungen für einen ungehinderten Zugang und Transport zur Baustelle zu schaffen. Sollten die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sein, gehen daraus resultierende Mehrkosten zu Lasten des Bauherrn
4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten während der Bauzeit die Versorgung der Baustelle mit Baustrom (380 Volt) und Bauwasser sicherzustellen
4.4 Der Auftraggeber trägt, soweit er Eigentümer des Grundstücks ist, das Risiko des Baugrunds. Dieses umfasst durch Gegebenheiten des Baugrunds notwendige Mehrkosten
4.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte Werkleistung gegen Feuer zu versichern. Dem Auftraggeber wird ferner der Abschluss einer Bauwesenversicherung sowie einer
Bauherrenhaftpflichtversicherung empfohlen
4.6 Der Auftraggeber hat keine Weisungsbefugnis gegenüber den ausführenden Handwerkern. Sein Ansprechpartner sind allein wir.
5. Ausführungsfristen
5.1 Wir werden das Bauvorhaben innerhalb der vereinbarten Termine durchführen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gemäß Ziff. 4 erfüllt hat
5.2 Verzögerungen infolge von Witterung, höherer Gewalt oder infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (2.8. fehlende Erschließungsarbeiten, Sonderwünsche, verzögerte Mitwirkung des Auftraggebers) werden der vereinbarten Bauzeit hinzugerechnet. Die Ausführungsfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten bzw. bei Verschiebung in eine ungünstige Jahreszeit
6. Zahlungsvereinbarungen
6.1 Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen
6.2 Die Abschlagszahlungen sind fällig mit Rechnungseingang
6.3 Der Auftraggeber kann gegenüber unseren vertraglichen Zahlungsansprüchen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte ausüben
6.4 Der Auftraggeber ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag abzutreten
7. Abnahme
7.1 Wir können Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung verlangen
7.2 Unbeschadet etwaiger Teilabnahmen findet eine Endabnahme bei Übergabe an den Auftraggeber statt
7.3 Unterbleibt eine förmliche Abnahme trotz Stellen der Schlussrechnung, gilt das Werk als genehmigt, sofern der Auftraggeber nicht in angemessener Zeitspanne nach Erhalt unserer Rechnung eine anderslautende Erklärung abgibt
7.4 Die Abnahme der Gesamtleistung oder von Teilgewerken kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Diese sind vielmehr ggf. in einem Übergabeprotokoll festzuhalten und werden sodann im Anschluss an die Abnahme nachgebessert
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Unsere Gewährleistung beginnt mit der Abnahme. Sie richtet sich nach BGB und beträgt fünf Jahre
8.2 Für die Nachbesserung von Mängeln ist uns zur notwendigen Abstimmung mit den Subunternehmern eine Frist von mindestens dreißig Tagen zu setzen, soweit es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt oder aus anderen Gründen eine kürzere Frist zwingend erforderlich ist
8.3 Soweit nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, bestehen Schadensersatzansprüche uns gegenüber nur bei:
- Übernahme von Garantien
- Gefährdung oder Verletzung von wesentlichen Rechtsgütern (Leben, Körper Gesundheit etc.)
- Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
- versicherbaren Schäden
8.4 Soweit nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt, ist unsere Haftung für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Daneben wird in diesen Fällen die Haftung der Höhe nach auf das Dreifache des Festpreises begrenzt
8.5 Umstände oder Ereignisse, die trotz Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht verhindert oder abgewendet werden können und die die Vertragserfüllung beeinträchtigen (höhere Gewalt), entbinden uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Erfüllung ihrer Vertragspflichten. Wir sind verpflichtet, den Bauherrn vom Auftreten einer solchen Störung zeitnah zu informieren und uns im Rahmen vernünftiger wirtschaftlicher Erwägungen zu bemühen, die uns obliegenden Vertragspflichten binnen angemessener Frist wieder.